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Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer, die zur Besteuerung des Haltens von Hunden verwendet wird. Sie ist eine öffentliche Abgabe, die dem Universalitätsprinzip unterliegt. Ihr Aufkommen dient daher zur Finanzierung aller kommunalen Ausgaben. Die Hundesteuer gehört zu den Ausgabensteuern oder Luxussteuern.

Die Obergrenze der Hundesteuer, insbesondere die Erhöhung der Steuer für „Listenhunde“ (Hunde die als gefährlich eingestuft werden), die von Kritikern als „Strafsteuer“ bezeichnet wird, ist umstritten.

Verfahren

Die Hundesteuer wird als jährliche Steuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine von den Gemeinden erhobene Ausgabensteuer. Sie ist eine direkte Steuer, wobei der Steuerpflichtige der Hundebesitzer ist. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist das kommunale Steuergesetz des jeweiligen Bundeslandes. In den Städten Berlin, Bremen und Hamburg ist das Steuerrecht direkt auf Hunde anwendbar. Das Kommunalabgabengesetz von Baden-Württemberg und dem Saarland verpflichtet die Gemeinden, eine Hundesteuer zu erheben.

Einige Gemeinden in Deutschland erheben jedoch keine Hundesteuer (z. B. Eschborn, Wildpoldsried und Windorf). Die zuvor steuerbefreite Stadt Hörstel in Nordrhein-Westfalen führte die Hundesteuer Anfang 2011 ein.

Im Jahr 2023 erzielte die Hundesteuer in Deutschland Steuereinnahmen in Höhe von gut 400 Millionen Euro, ein Anstieg um 40% in 10 Jahren.

Geschichte

Bereits seit dem späten Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten unabhängige Lehnspächter, die Eigentümer ihrer Hunde waren, eine Hundesteuer auf diese zahlen, wie das Bundesfinanzministerium zur Geschichte der Hundesteuer im Zusammenhang mit den Jagdhäuptlingen mit ihrem Lehnsherrn erläutert.

Zur Zeit des Herzogtums Holstein, im März 1807, führte König Christian VII. die Hundesteuer ein, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenfonds zu verbessern.

In Deutschland wurde die Hundesteuer zuerst durch eine Verordnung der fürstlichen Regierung von Isenburg vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main eingeführt; sie betrug einen Reichstaler pro Jahr und sollte als Beitrag zur Tilgung der städtischen Kriegsschulden dienen. In Sachsen-Anhalt wurde die Hundesteuer durch eine Verordnung der fürstlichen Regierung von Isenburg vom 28. Februar 1807 in der StadtOffenbach am Main eingeführt. Als epidemische Maßnahme zur Verringerung der Anzahl der Hunde und damit des Tollwutrisikos, wurde es 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt. Hier war die jährlich zu entrichtende Abgabe für Hündinnen niedriger als für Rüden. Unter bestimmten Umständen gab es Ausnahmeregelungen. Für gebührenfreie Sicherheitshunde war ein Maulkorb erforderlich. Für alle Hunde wurden Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die an das Halsband geklebt werden mussten.

Friedrich Wilhelm III. von Preußen erließ am 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Verbrauchs- und Luxussteuern“, mit dem neben den Steuern für Dienstboten, Pferde und Hunde auch eine sogenannte Luxussteuer eingeführt wurde. Der Staat war der Ansicht, dass jeder, der es sich leisten konnte, Hunde zu halten, die keine Nutztiere waren, auch genügend Geld haben sollte, um eine Sonderabgabe zu zahlen. Hunde, die für ein Geschäft benötigt wurden, und Wachhunde von Landwirten waren davon ausgenommen. Es handelte sich um eine staatliche Steuer.

Im April 1829 wurde den Kommunen erlaubt, eine Hundesteuer zu erheben. In Deutschland war dies die erste allgemeine staatliche Genehmigung für eine Hundesteuer der Gemeinden. Die Einführung trug zu der explosiven Situation während der Berliner Schneiderrevolution von 1830 bei. Im Jahr 1830 wurde die Hundesteuer in Berlin eingeführt. Im Oktober 1834 erhielten auch die Gemeinden, die keine Städte waren, das Recht, eine Hundesteuer einzuführen. 1840 stufte der preußische Staatsökonom Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer als „Steuern, die ihren Zweck bekannt machen sollten“ und als solche ein, deren Hauptzweck nicht in der Erzielung von Einnahmen besteht.

Die durch tollwütige Hunde verursachten Unfälle bei Mensch und Tier veranlassten das Großherzogtum Baden, durch den Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer (die in den Städten alle sechs Monate erhoben wurde) einzuführen, um die übermäßige Anzahl von Hunden und damit die Gefahr zu minimieren. Man ging davon aus, dass jeder, der die Steuer bezahlen konnte, auch für eine angemessene Verpflegung sorgen konnte. Jeder Hundebesitzer erhielt eine Genehmigung.
Metzger, Wagenführer, Wächter, Hirten, Feldhüter und Verbotswächter waren von der Steuer befreit. Auch die Wachhunde von Hausbesitzern, die bei geöffnetem Tor an der Kette verschlossen werden mussten, waren befreit, ebenso wie Hunde in Jagdgebieten, die außerhalb der Nutzungszeit eingesperrt werden mussten.